Diese Mahnschreiben seien der Beklagten am 15. November 2023 durch die Post zur Abholung gemeldet worden. Die Abholfrist habe damit am 16. November 2023 zu laufen begonnen und am 22. November 2023 geendet. Die Mahnschreiben seien durch die Beklagte nicht abgeholt worden und würden als am 22. November 2023 zugestellt gelten. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe damit am 23. November 2023 zu laufen begonnen und habe am 22. Dezember 2023 geendet. Das Mietverhältnis sei von der Klägerin mit amtlichem Formular des Kantons Luzern am 18. Januar 2024 ausserordentlich auf den 29. Februar 2024 gekündigt worden.