2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen fest, dass aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass die Beklagte mit Einschreiben vom 14. November 2023 durch die Liegenschaftsverwaltung der Klägerin betreffend die ausstehenden Mietzinse der Wohnung und des Einstellhallenplatzes für November 2023 gemahnt und ihr gleichzeitig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt worden sei, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis gekündigt. Diese Mahnschreiben seien der Beklagten am 15. November 2023 durch die Post zur Abholung gemeldet worden.