3.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 (Postaufgabe) liess sich die Beklagte erneut vernehmen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.4. Am 3. Mai 2024 reichte die Klägerin die Beschwerdeantwort ein und beantragte: " 1. Die Beschwerde vom 12. April 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: