2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm das Ausweisungsbegehren, weil die Wohnung und der Einstellhallenplatz nicht geräumt wurden. Die Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom 21. März 2024 (Eingang beim Bezirksgericht Kulm) vernehmen. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 2. April 2024 wie folgt: