1.2. Mit zwei separaten Schreiben vom 14. November 2023 mahnte die Klägerin die Beklagte für ausstehende Mietzinsen (November 2023) betreffend die 2 ½-Zimmerwohnung und den Einstellhallenplatz, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände an und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist die Mietverhältnisse ausserordentlich zu kündigen. 1.3. Nachdem die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen wurden, sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten am 18. Januar 2024 die Kündigung für die 2 ½-Zimmerwohnung und den Einstellhallenplatz unter Verwendung je eines amtlichen Formulars per 29. Februar 2024 aus.