3. Die Klägerinnen haben ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Da dem Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Klägerinnen 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. -5- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]