Den vorinstanzlichen Akten ist eine durch die Klägerinnen nicht unterzeichnete Kündigung des Mietverhältnisses vom 3. November 2023 der hier fraglichen Mieträumlichkeiten zu entnehmen (Beilage 2 zum Mietausweisungsgesuch), womit die Vorinstanz zu Recht von deren Nichtigkeit ausging. Dass die Klägerinnen im Beschwerdeverfahren mit ihrer Beschwerde eine unterzeichnete, ebenfalls vom 3. November 2023 datierte Kündigung einreichen (Beschwerdebeilage), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Bei der im Beschwerdeverfahren eingereichten unterzeichneten Kündigung vom 3. November 2023 handelt es sich nicht um eine Kopie i.S.v.