2.3. Zutreffend und unbestritten ist im vorliegenden Fall zunächst, dass eine nicht handschriftlich unterzeichnete Kündigung eines Mietverhältnisses nichtig ist (vgl. Art. 266l Abs. 1 OR i.V.m. Art. 266o OR), was durch die Vorinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen war. Den vorinstanzlichen Akten ist eine durch die Klägerinnen nicht unterzeichnete Kündigung des Mietverhältnisses vom 3. November 2023 der hier fraglichen Mieträumlichkeiten zu entnehmen (Beilage 2 zum Mietausweisungsgesuch), womit die Vorinstanz zu Recht von deren Nichtigkeit ausging.