2.2. Die Klägerinnen machen mit Beschwerde geltend, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kündigung vom 3. November 2023 um eine ausgedruckte Kopie gehandelt habe. Die dem Beklagten zugestellte Kündigung sei unterzeichnet gewesen. Sie seien nicht davon ausgegangen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie eine nicht unterschriebene Kündigung ausgesprochen hätten.