Das Mietverhältnis sei von den Klägerinnen mit amtlichem Formular vom 3. November 2023 ausserordentlich auf den 31. Dezember 2023 gekündet worden. Da das Kündigungsformular vom 3. November 2023 keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin 1 enthalten habe, sei die Kündigung vom 3. November 2023 nichtig. Auf das Ausweisungsgesuch sei daher nicht einzutreten. -4-