2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass das Mahnschreiben der Klägerinnen dem Beklagten am 8. September 2023 zur Abholung gemeldet worden sei und – unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist – als am 15. September 2023 zugestellt gelte. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe damit am 16. September 2023 zu laufen begonnen und habe am 16. Oktober 2023 geendet. Das Mietverhältnis sei von den Klägerinnen mit amtlichem Formular vom 3. November 2023 ausserordentlich auf den 31. Dezember 2023 gekündet worden.