1.2. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. In der Folge ist sie zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Verfahrenspartei ist damit nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1).