2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm entschied am 26. März 2024: " 1. Auf das Ausweisungsbegehren vom 1. Februar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin dem Gericht Fr. 500.00 nachzuzahlen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 2. April 2024 zugestellten Entscheid erhoben die Klägerinnen mit Eingabe vom 9. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.