1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. März 2024 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 20. Juni 2024, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)