kosten) zusammen und betrug Fr. 1'578.75 (act. 12). Der Beklagte entrichtete am 25. März 2024 insgesamt Fr. 1'208.00 an die Klägerin (BB 6). Der Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vollständig getilgt, offenbar fehlen die Gerichtskosten und die Verzugszinsen. Auch hat die Klägerin nicht während der Beschwerdefrist auf den Konkurs verzichtet (vgl. Beschwerdeantwort). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten.