2.4. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er wurde i.S.v. Art. 138 ZPO rechtskonform zur Konkursverhandlung vorgeladen, zumal auch die Dreitagesfrist gemäss Art. 168 SchKG eingehalten worden ist. 3. 3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).