Zudem liegt eine Vollmacht des Beklagten vom 1. Januar 2024 bei den Akten. Darin ermächtigte er seine Ehefrau explizit dazu, ihn im Verkehr mit Gerichten, Behörden und Amtsstellen zu vertreten (act. 18). Es mutet -7- rechtsmissbräuchlich an, dass der um den Gesundheitszustand seiner Ehefrau offensichtlich wissende Ehemann diese zunächst dazu ermächtigt, ihn zu vertreten, um sich im Anschluss darauf zu berufen, dass sie dazu gar nicht in der Lage sei. Seine Darlegungen erweisen sich als unglaubwürdig.