Sodann handelt es sich bei ihm um keinen Facharzt für Psychiatrie, weshalb auf seine fachfremde Beurteilung ohnehin nicht abgestellt werden könnte. Zudem äussert er sich in keiner Weise dahingehend, dass die Ehefrau des Beklagten an einer Erkrankung leide, welche sie die Post bzw. Abholungseinladungen verstecken lasse. Schlussendlich stammt das Zeugnis vom 26. März 2024 und die Ehefrau des Beklagten befindet sich erst seit dem 25. März 2024 in seiner Behandlung. Zur Vergangenheit – und somit zur Zeit der Zustellung der hier relevanten Schreiben – äusserte sich Dr. med. C._____ gar nicht.