Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, U._____, hielt im Arztzeugnis vom 26. März 2024 fest, dass die Ehefrau des Beklagten seit dem 25. März 2024 erneut in seiner Behandlung sei. Sie sei aktuell in einer Verfassung, welche weder Verhandlungen noch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zulasse. Eine Überweisung an zusätzliche Stellen werde in Erwägung gezogen, weil längerfristig die Arbeitsfähigkeit so erhalten werden könne. Für die Verhandlung vom 26. März 2024 sei die Ehefrau des Beklagten nicht teilnahmefähig (BB 4, S. 2).