2.3.2. Beschwerdeweise legte der Beklagte ein Schreiben seiner Ehefrau vom 9. April 2024 auf, worin diese bestätigte, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung (insb. Angstzuständen) die im Briefkasten für den Beklagten vorgefundenen Schreiben und Abholscheine der Post allesamt in einem Schrank versteckt und ihm nichts davon gesagt habe. Die Ehefrau habe die Schreiben sodann nicht abgeholt. Der Beklagte habe erst aufgrund eines Anrufs des Konkursamtes vom Konkurs erfahren. Erst nach diesem Telefonat sei die ausstehende Rechnung der Klägerin bezahlt worden. Für einen Besprechungstermin auf dem Konkursamt am 26. März 2024 habe Dr. med. C.____