rung betrage Fr. 1'578.75. Diese sei bis zum 20. März 2024 an die Klägerin zu bezahlen. Der Zahlungsbeleg sei der Vorinstanz rechtzeitig bis zum 20. März 2024 einzureichen. Teilzahlungsvereinbarungen könnten nicht -6- abgeschlossen und der Termin könne nicht auf später verschoben werden. Die Ehefrau des Beklagten antwortete darauf gleichentags und führte aus, sie werde den Betrag am 20. März 2024 einzahlen (act. 19). Auch diesem E-Mailverlauf lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beklagten von der Vorladung wusste.