Gemäss Empfangsbescheinigung nahm die Ehefrau des Beklagten die Vorladung am 6. März 2024 in Empfang. Der Empfangsbescheinigung lässt sich entnehmen, dass es sich beim zuzustellenden Aktenstück um die Vorladung auf den 20. März 2024 handelte (act. 17). Damit bestätigte die Ehefrau des Beklagten, dass sie die Vorladung entgegengenommen hat. Da das Gericht keine persönliche Zustellung anordnete, gilt diese somit an den im gleichen Haushalt lebenden Beklagten als zugestellt i.S.v. Art. 138 Abs. 2 ZPO. Mit E-Mail vom 7. März 2024 wandte sich die Vorinstanz an den Beklagten oder dessen Ehefrau und hielt fest, dass sie die Vorladung auf den 20. März 2024 verschickt habe. Die Gesamtforde-