Das Bundesgericht erachtet die genügende Anzeige der Konkursverhandlung als absolut notwendig (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.1 m.w.H.). Da es sich bei der Anzeige der Konkursverhandlung nicht um eine Betreibungsurkunde handelt, gelangen die Zustellungsregeln von Art. 64 ff. SchKG nicht zur Anwendung. Über das Konkursbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln der ZPO und zwar im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a SchKG). Es liegt daher nahe, mangels eigener Zustellungsvorschriften im Konkursrecht die entsprechenden Vorschriften von Art.