dem Beklagten versteckt und ebenfalls keine Kenntnis vom Konkursverfahren gehabt. Die gesundheitlichen Beschwerden seien dem beigelegten Arztzeugnis vom 26. März 2024 zu entnehmen. Die Vorinstanz habe sowohl den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör als auch Art. 138 ZPO verletzt. Der Beklagte habe nicht mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde rechnen müssen. Er habe weder Kenntnis vom Konkursverfahren noch von der Konkursverhandlung vom 20. März 2024 gehabt und erst nachträglich durch das Konkursamt von der Konkurseröffnung erfahren. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auf die Anzeige der Konkursverhandlung nicht