2. 2.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, der angefochtene Entscheid sei ihm nie eröffnet worden. Das Konkursbegehren und die Vorladung zur Konkursverhandlung seien ihm nie zugestellt worden. Die Ehefrau des Beklagten habe im Schreiben vom 9. April 2024 bestätigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Dokumente auf der Post abzuholen und dem Beklagten von den Abholungseinladungen Kenntnis zu geben. Sie habe diese sowie die normale Post vor -4-