3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. April 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete am 29. April 2024 eine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Beschwerde nach Art. 174 SchKG können Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wie Verletzungen des rechtlichen Gehörs seitens Konkursrichter oder auch die nicht erfolgte bzw. nicht richtige Vorladung zur Verhandlung des Konkursgerichts geltend gemacht werden (vgl. PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 174 SchKG).