3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20.03.2024 ausgesprochene Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg sei anzuweisen, nochmals zur Konkursverhandlung vorzuladen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."