Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte mit Fr. 1'787.85 auferlegt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)