Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des - 22 - Familiengerichts, vom 16. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 b) der Gebühr für den begründeten Entscheid Fr. 800.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 375.70 Total Fr. 3'575.70