6.2. Kosten des Berufungsverfahrens In den Rechtsmittelverfahren werden die Prozesskosten im Unterschied zu den erstinstanzlichen Verfahren nach dem Prozessausgang verteilt. Die Klägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren ganz überwiegend (sie obsiegt einzig hinsichtlich der von ihr beantragten hälftigen Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und unterliegt demgegenüber mit ihren Anträgen um Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen vollumfänglich). Folglich sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem nicht vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen.