ZPO es dem Gericht, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Praxis abzuweichen ist.