Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5). Nach obergerichtlicher Praxis zu den eherechtlichen Verfahren gestattet Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO es dem Gericht, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen.