ZPO). Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die vollumfänglichen Gerichtskosten mit der Begründung, ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzulehnen. Die Klägerin beantragt mit Berufung, dass die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Sie führt aus (Berufung S. 16), dass praxisgemäss im Kanton Aargau die erstinstanzlichen Kosten in familienrechtlichen Angelegenheiten den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Praxis abgewichen werden sollte.