Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet von sich aus, alle im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten durchzugehen und zu antizipieren, welche konkreten Belege den Nachweis erbringen könnten, dass kein Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht. Da die Klägerin somit ihrer Obliegenheit zur Stellung eines Prozesskostenvorschusses nicht nachgekommen ist, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht als bedürftig gelten, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.