5.2. Rechtliches Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss stellt eine Obliegenheit dar, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als bedürftig gelten (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).