Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte sie mit, dass sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erweiterung des Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren gestellt habe, diese sich jedoch auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie die Erweiterung des Prozesskostenvorschusses bei der Berufungsinstanz hätte beantragen müssen. Da der Beklagte zwischenzeitlich diverse Unterlagen ediert habe und nun ausgewiesen sei, dass dieser zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage sei, verzichte sie ausdrücklich auf die Stellung eines entsprechenden Begehrens vor der Berufungsinstanz. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.