Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025). Folglich wurde für das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht abschliessend beurteilt werden konnten. Nichts anderes kann bei der vorliegenden Beurteilung des von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Prozesskostenvorschussgesuchs gelten. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht lediglich dann, wenn die gesuchstellende Person nicht leistungsfähig bzw. bedürftig ist.