So habe die Klägerin u.a. der Vorinstanz im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung verschwiegen, dass sie berufstätig gewesen sei. Ebenfalls bestünden Widersprüche dahingehend, dass sie gegenüber der F._____ erklärt habe, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, gleichzeitig aber für den darauffolgenden Zeitraum handschriftliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht habe (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.37 vom 6. Juni 2024, E. 2.5). Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025).