Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 (ZSU.2024.37) kam das Obergericht ebenfalls zu dem Schluss, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen sei, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden könne. So habe die Klägerin u.a. der Vorinstanz im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung verschwiegen, dass sie berufstätig gewesen sei.