vom 16. Januar 2024 das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen (act. 36 ff.), dass die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung die einverlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (act. 38). Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 (ZSU.2024.37) kam das Obergericht ebenfalls zu dem Schluss, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen sei, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden könne.