Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2). Bei der Einkommensbestimmung sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers zu berücksichtigen; noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 5.2).