Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2).