4. Prozesskostenvorschuss (erstinstanzliches Verfahren) 4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren sowie für das Massnahmenverfahren ab. Sie argumentierte (angefochtener Entscheid E. 2.3), dass bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs der Klägerin von Fr. 2'275.00 und ihrem Einkommen von Fr. 3'000.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 725.00 resultiere. Dieser reiche aus, um die mutmasslichen Verfahrenskosten aufzubringen.