In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Betrags sowie den Umständen, dass beiden Parteien ein Überschuss verbleibt und der Beklagte allein für den Unterhalt von D._____ aufkommt, rechtfertigt es sich aber, auch in Phase 2 auf die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für die Klägerin zu verzichten. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Klägerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, weshalb die Berufung im Unterhaltspunkt abzuweisen ist. - 18 -