In Phase 1 vermag die Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden hälftigen Überschussanteil mit ihrem Einkommen selbst zu decken, weshalb ihr keinen Anspruch auf einen Unterhaltsanspruch zukommt. Der Beklagte beantragte keine Unterhaltsbeiträge für sich, weshalb ihm auch keine solche zuzusprechen sind. In Phase 2 resultiert für die Klägerin ein rechnerischer Unterhaltsanspruch in der Höhe von Fr. 50.00 (Fr. 2'208.00 + Fr. 842.00 – Fr. 3'000.00). In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Betrags sowie den Umständen, dass beiden Parteien ein Überschuss verbleibt und der Beklagte allein für den Unterhalt von D.__