__ aufzukommen (Beilagen zur Berufungsantwort), ist der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 700.00, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.00 sowie den Krankenkassenkosten von rund Fr. 100.00, beim Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen, wobei die Klägerin zu Recht vorbringt, dass von diesen Kosten die für D._____ an den Beklagten ausbezahlte Kinderzulage von durchschnittlich Fr. 215.00 pro Monat abzuziehen ist.