3.6. Bedarf Beklagter 3.6.1. Wohnkosten Die Klägerin beanstandet, dass dem Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'528.00 angerechnet werden. Indem die Klägerin dafür zur Begründung lediglich auf die ihr zugestandenen Wohnkosten verweist und vorbringt, der Beklagte hätte keine Belege für höhere Wohnkosten ins Recht gelegt, setzt sie sich indessen nicht substantiiert mit der vorinstanzlich angerechneten Höhe der Wohnkosten des Beklagten auseinander. Ohnehin erscheinen die vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'528.00 als angemessen und somit auch als glaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, als dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts gemäss Art. 10 Abs. 1 lit.