3.5.2. Berufsauslagen Die Vorinstanz rechnete der Klägerin keine Berufsauslagen an, weil sie keine geltend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 1.3.4). Die Klägerin hält dagegen, dass es in der Natur der Sache liege, dass sie keine Berufsauslagen geltend mache, wenn sie kein hypothetisches Einkommen behaupte. Für den Arbeitsweg würden Fr. 200.00 und für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 realistisch erscheinen (Berufung S. 10).