3.5. Bedarf Klägerin 3.5.1. Grundbetrag Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 1.3.4.), dass die Gesuchstellerin in einer Wohngemeinschaft lebe, weshalb in ihrem Existenzminimum gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen sei. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit der Anrechnung eines reduzierten Grundbetrags (Berufung S. 10). So würden die Frauen in der Wohngemeinschaft völlig autonom voneinander leben und sich keinerlei Ausgaben teilen.