Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (MAIER/VETTERLI, Fam- Komm., Scheidung, Band I, N. 32a zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind in den Lohnausweisen 2022 effektive Spesen von Fr. 666.00 und Fr. 306.00 ausgewiesen (Beilagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Oktober 2023).